Mit seinem aktuellen Urteil erklärt der EuGH das Privacy-Shield -Abkommen für unwirksam. Im Wesentlichen begründet er dies mit den US-Sicherheitsgesetzen, die den Behörden weitreichende Zugriffsmöglichkeiten ohne nennenswerte Einschränkungen auf Daten von EU-Bürgern einräumen, ohne dass eine gerichtliche Kontrolle möglich ist.

Gleichzeitig entschied der EuGH auch über die Standard-Datenschutzklauseln, mit denen ein Datenimporteur im Drittland gegenüber einem europäischen Unternehmen vertraglich zusichert, dorthin übermittelte Daten nach EU-Datenschutzstandards zu verarbeiten.

Diese sollen grundsätzlich weiterhin gültig sein, sofern es dem Datenempfänger nach den Gesetzen des Ziellandes möglich ist, diese Datenschutzklauseln auch einzuhalten. Da in den USA die Firmen gesetzlich verpflichtet sind, staatlichen Behörden gegenüber weitreichend ihre Daten zur Verfügung zu stellen, seien die europäischen Datenschutzbehörden verpflichtet, die auf diese Datenschutzklauseln gestützte Übermittlung dann in solchen Ländern auszusetzen oder zu verbieten.

Dieses Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen auf den internationalen Datenaustausch!

Datentransfers in die USA sind ab sofort datenschutzwidrig, wenn sie ausschließlich auf Grundlage einer Privacy Shield- Zertifizierung erfolgen. Erfasst sind nicht nur Übermittlungen an Auftragsverarbeiter, also Cloud-Dienstanbieter, sondern auch solche innerhalb eines Konzerns oder an Geschäftspartner, bei denen zumindest ein Teil der Datenverarbeitung in den USA erbracht wird.

Sowohl der Einsatz von Software-Tools, bei denen zumindest ein Teil der Datenverarbeitung in den USA stattfindet, als auch die konzerninternen Datenflüsse an US-Konzernunternehmen müssen überprüft werden.

Der EuGH deutet an, dass dies in den USA aufgrund der unkontrollierten Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden kein angemessenes Schutzniveau besteht.

Zulässig bleibt allein eine Übermittlung, die zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen mit dem Betroffenen erforderlich ist. Die Kommunikation mit amerikanischen Kunden oder Hotelbuchungen in den USA sind weiter zulässig.

Ebenso nicht unmittelbar betroffen ist die Nutzung von US-Dienstleistern, wenn die Leistungserbringung vollständig in europäischen Rechenzentren erfolgt. Dies ist zum Beispiel bei großen Hosting- und Cloud-Anbietern (z.B. Amazon Cloud) aus den USA mittlerweile der Fall, da sie über Serverstandorte in Europa verfügen.

In der Praxis bleibt somit zunächst nur der Weg über den Einsatz von Standarddatenschutzklauseln, welche für eine gewisse Rechtssicherheit Sorge tragen. Daneben bleibt aber sicherlich die große Unsicherheit hinsichtlich der zusätzlich nach wie vor erforderlichen Prüfung des Datenschutzniveaus im Land des Datenempfängers.

Es bleibt also abzuwarten, wie sich weitere Datenschutzbehörden in Deutschland und der EU zur Frage des rechtskonformen Einsatzes von Standardvertragsklauseln bei Datentransfers in die USA positionieren. Denkbar wäre ein erneuter Versuch einer Nachfolgeregelung des Privacy Shield zu etablieren.

Dieses Abkommen müsste aber deutliche Beschränkungen der amerikanischen Sicherheitsgesetze und Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger umfassen. Dies scheint wenig aussichtsreich. Die USA werden ihre Sicherheitsgesetze nicht wegen Datenschutzbedenken der EU ändern!

Im Ergebnis bleibt es in der Praxis einem zunächst nichts anderes übrig als das weitere Vorgehen der EU-Kommission und Empfehlungen der Datenschutzaufsichtsbehörden abzuwarten. Entsprechende Ankündigungen wurden sowohl von der EU-Kommission, sowie vom europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) bereits getätigt. Also, leider wie so oft abwarten…

Twitter war dazu übergegangen Fake- News und falsche Behauptungen in seinen veröffentlichten Tweets zu kennzeichnen. Damit wollte Twitter klar machen, dass Twitter den Wahrheitsgehalt des Inhalts anzweifelt.

Dies hat man auch beim erfolgreichen Twitterer Donald J. Trump mit mehr als 85,5 Millionen Followern getan. Er sah darin direkt eine Zensur seiner Meinungsäußerung und drohte die bisherige Haftungsfreiheit für rechtwidrige Inhalte auf den Plattformen abzuschaffen.

Dieses Vorgehen hätte fatale Auswirkungen und wäre eine dramatische Verschlechterung der Rechtsposition der Internetplattformen. Denn sollten diese tatsächlich für rechtswidrige Inhalte Ihrer Nutzer selbst haften, dann wäre durch die Änderung der Geschäftsmodelle und Einführung von Uploadfiltern eine deutliche Zensur des Content zu befürchten.

Ob Trump dieses verfassungsrechtlich per Präsidialdekret überhaupt ausrichten kann, soll hier nicht weiter eine Rolle spielen.

Äußerst interessant, fand ich, ist auch der veröffentlichte Standpunkt von Mark Zuckerberg von Facebook hierzu. Dieser wird durch folgende Äußerung deutlich: “Ich glaube nicht, dass Facebook und andere Plattformen Schiedsrichter der Wahrheit sein sollten!

Daraufhin erwiderte Jack Dorsey, CEO von Twitter: “Ich will nicht über die Wahrheit urteilen, sondern die Leute in die Lage versetzen aufgrund von Tatsachen sich eine freie Meinung bilden zu können!“

Und mittendrin Donald J. Trump, welcher der festen Überzeugung ist, dass alles was er von sich gibt der Wahrheit und den Tatsachen entspricht.

Ich denke hier ist es lohnend, sich kurz Gedanken zu machen über die Begriffe: Tatsache, Meinung und Wahrheit.

Im Verfassungsrecht der westlichen Demokratien ist die Meinungsäußerungs-und Pressefreiheit traditionell als sehr hohes Rechtsgut fest verankert.

Presserechtlich wird zwischen Meinung und Tatsache in der Form unterschieden, dass Tatsachen prinzipiell einer objektiven, wissenschaftlichen Beweisführung zugänglich sind. Hingegen eine Meinungsäußerung sich gerade dadurch kennzeichnet, dass diese nicht überprüfbar, sondern das Ergebnis eines individuellen, gedanklichen, subjektiven Prozesses ist, der sich einer Überprüfung entzieht.

Erfreulicherweise wird diese weite Definition der Meinungsäußerungsfreiheit konsequent vom Bundesverfassungsgericht vertreten und geschützt. Eine inhaltliche Bewertung der Meinung verbietet sich, ganz im Sinne von Voltaire, Vordenker der französischen Revolution und den bürgerlichen Freiheiten.

Meinungsäußerungsfreiheit im öffentlichen Raum ist eben genau das Recht, das zu äußern und zu sagen was die anderen gerade nicht hören wollen!

Rechtlich problematisch ist jetzt die Definition des Begriffs Wahrheit. Hier verlassen wir den justiziablen Verfassungsrechtsbereich und betreten den philosophisch, religiös geprägten Weltanschauungsbereich.

Die Wahrheit ist bestenfalls einzuordnen als:

in ihrer überzeugendsten Form überprüfbare Tatsache.

Wenn wir sie aber so betrachten, dann ist sie eben eine überprüfbare Tatsache und keine Wahrheit mehr.

Das bedeutet also: wenn wir von Wahrheit sprechen beinhaltet dieses immer auch ein Element der subjektiven Überzeugung. Denn subjektive Überzeugung, egal ob nun weltanschaulich oder religiös, ist ein Kennzeichen der Definition von Meinung im verfassungsrechtlichen Sinn.

Eigenartigerweise haben wir somit bei dem Begriff: Wahrheit es mit einem Begriff zu tun der sowohl Elemente der Tatsache und des Begriffs Meinung mit seiner Subjektivität enthält.

Dieses erinnert mich in beeindruckender Weise an ein Zitat von Friedrich Nietzsche, welcher die Wahrheit als etwas anderes bezeichnete- als etwas immer auch Bipolares. „Schmerz ist auch immer eine Lust, Fluch auch immer ein Segen, Nacht auch eine Sonne und ein Weiser auch ein Narr[…]“ (Quelle: Also sprach Zarathustra S. 402)

Nach diesen Erkenntnissen bleibt somit im Ergebnis überraschenderweise festzuhalten, dass man hier durchaus Donald J. Trump recht geben muss, wenn er sagt, dass alles, was er von sich gibt der Wahrheit entspricht.2

Es handelt sich dabei jedoch nur um seine eigene, individuelle, höchstpersönliche Wahrheit.

Sofern er jedoch Tatsachen behauptet, kann er sich nicht der Notwendigkeit verweigern, diese auch beweisen zu müssen.

Immer wieder lesen oder hören wir: „Der EuGH hat entschieden“ oder „[…] der EuGH hat heute in seiner Entscheidung die Rechte der Verbraucher in der EU gestärkt“ oder so ähnlich.

Die Fragen die sich einem dann aufdrängen sind doch in solchem Fall:

  • Welche Rechtswirkung hat das Urteil eigentlich für mich als Bürger der BRD?
  • Müssen jetzt alle Gerichte in der BRD diese Entscheidung bei Ihren Urteilen zugrunde legen?
  • Welche Funktion mit welchen Rechtswirkungen haben eigentlich Urteile des EuGHs?

Hierzu betrachten wir zunächst einmal die originären Zuständigkeiten des EuGHs?

  1. Der EuGH ist innerhalb der EU zuständig für alle Feststellungen von EU-Vertragsverletzungen durch Mitgliedstaaten.
    Das heißt, der EuGH entscheidet verbindlich, ob ein Staat EU-Verträge verletzt hat. So z.B. im Fall des von der BRD in sein UrhG eingeführtes Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
    Bsp.: In diesem Fall verstieß die BRD gegen EU-Vertragsrecht mit der Konsequenz, dass diese Vorschriften des deutschen UrhG unwirksam sind! (Wenn ein Sachverhalt durch eine EU-Richtlinie geregelt werden soll – wie hier – dann kann ein Mitgliedstaat nicht einfach eine eigene nationale Regelung treffen!)

  2. Der EuGH ist außerdem zuständig für die Fragen, ob ein Staat durch sein Handeln die in der EU-Menschenrechtskonvention niedergelegten Menschenrechte eines EU-Bürgers verletzt hat. Auch hier führt ein Urteil des EuGHs sofort zur Unwirksamkeit des Handelns des Mitgliedsstaates oder seine angewandten Regelungen!
    Bsp.: Die BRD musste Ihre Sorgerechtsregelungen ändern, nachdem der Vater eines unehelichen Kindes, der Unterhalt zahlte und auf sein Umgangsrecht bestand. Nach damaliger Rechtslage konnte die Mutter ihm das Umgangsrecht grundsätzlich verbieten. Der Vater hatte vor allen deutschen Gerichten einschließlich des BVerfG verloren. Oder der Fall des Jurastudenten aus Wien namens Schrempp, der durch die damalige – auf das Safe Harbor-Abkommen – beruhende Praxis des Austausches von personenbezogenen Daten zwischen der EU und den USA seine EU-Menschenrechte beeinträchtigt sah. In diesem Fall führt die Entscheidung des EuGHs zur sofortigen Nichtigkeit des Safe-Harbor-Abkommens und somit zur sofortigen Rechtswidrigkeit des gesamten Datenaustausches zwischen den USA und Europa.

Was ist aber nun in den Fällen, wo nationale oberste Gerichte, wie der BGH, den EuGH anrufen?

Dieses geschieht nur in den Fällen, bei denen die Entscheidung des nationalen Gerichts auf die Interpretation einer Norm gestützt werden soll, die ihren Ursprung in einer EU-Richtlinie hat. Hier gibt es den erklärten politischen Willen, dass man eine einheitliche Rechtsprechung in Europa bei der Interpretation von EU-Richtlinien sicherstellen möchte. Wie geschieht das nun? Also, wenn der BGH einen Fall entscheiden muss, bei dem es um eine entsprechende Norm geht, macht er einen sogenannten Vorlagebeschluss an den EuGH mit Fragen zur Interpretation der Norm.

Dieser prüft unter Berücksichtigung von Gutachten die vorgelegten Fragen und beantwortet diese in Form eines Beschlusses.

Das ist nun die Entscheidung des EuGHs von der wir in den Medien dann lesen!

Dieser Beschluss geht dann an das nationale Gericht zurück und dieses hat nun zwei Möglichkeiten:

  • Es schließt sich der Auffassung des EuGHs an und entscheidet seinen Fall dann unter Zugrundelegung dieser Interpretation.

Oder

  • Es schließt sich der Interpretation nicht an und entscheidet anders.

Im Ergebnis heißt das, dass es nicht diese rechtliche Verbindlichkeit des EuGHs im Verhältnis zu den nationalen Gerichten, als quasi höchste Instanz auf EU Ebene gibt.

Die Autonomie der nationalen Gerichte wird nicht angetastet, so das auch hier gilt: Nur in den unter 1. und 2. genannten Konstellationen hat der EuGH verbindliche Wirkung und Befugnisse in Bezug auf die Mitgliedstaaten und deren Bürger. Bei allen anderen Rechtsfragen verbleibt es bei der nationalen Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte.

In meinen Seminaren zum Urheberrecht bin ich in den letzten Monaten immer wieder auf diese Frage gestoßen. Anlass war die im Sommer 2019 auch in der Öffentlichkeit mit viel Aufregung geführte Diskussion um die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie.

Schlagworte waren Upload-Filter und unmittelbare Haftung der Plattformbetreiber für Rechtsverletzungen durch ihre Nutzer.

Bei der Richtlinie geht es in der Hauptsache um die europaweite Einführung des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger und die Begründung einer unmittelbaren Haftung des Plattformbetreibers. Beides ist bereits in der BRD geltendes Recht.

Aber welche rechtliche Bindungswirkung hat denn überhaupt eine EU-Richtlinie?

Dazu muss man wissen, dass eine EU-Richtlinie im sogenannten TRILOG -Verfahren auf EU-Ebene zustande kommt, d.h. unter Beteiligung der drei Institutionen der EU:

  1. Der EU-Rat, also die Versammlung der Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten. Dieser tagt auch auf Ministerebene. Der EU-Rat ist die politische Führung der EU und dort herrscht bei Abstimmungen das Einstimmigkeitsprinzip. Dies ist auch der Grund, dass die EU keinerlei politische Entscheidungen in der letzten Zeit treffen kann.
  2. Das EU-Parlament, welches größer ist als jedes nationale Parlament wird direkt gewählt.
  3. Die EU-Kommission als der Verwaltungsarm der EU, der im Kern für die Gewährleistung einheitlicher Wirtschaftsbedingungen in der EU zuständig ist und hierzu auch weitreichende Kompetenzen erhalten hat.

Also, wie läuft nun typischerweise das TRILOG-Verfahren ab?

Der EU-Rat beschließt, auf einem Gebiet, z.B. Vorratsdatenspeicherung, sei es sinnvoll eine einheitliche europaweite Regelung zu installieren. Dieser beauftragt dann die EU-Kommission mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Richtlinie.

Die EU-Kommission fertigt nun unter Beteiligung und Anhörung betroffener Verbände und Lobbyisten den Entwurf einer EU-Richtlinie an und legt diesen dann dem EU-Parlament zur 1. Abstimmung vor.

Im EU-Parlament wird dieser Entwurf dann ergänzt, abgeändert und erweitert und nach Abschluss der parlamentarischen Diskussion zur 1. Abstimmung gestellt.

Diese Version wird nun dem EU-Rat zur abschließenden Prüfung vorgelegt. Dieser kann Streichungen und Änderungen vornehmen und muss dann erneut abstimmen.

Der so geänderte Entwurf gelangt dann zur 2. Abstimmung zum EU-Parlament. Dieses muss dann abstimmen, ohne Möglichkeit noch irgendetwas inhaltlich an der Richtlinie ändern zu können.

Erfolgt diese Abstimmung positiv dann ist sie endlich da die endgültige EU-Richtlinie!

Uns was heißt das jetzt?

Nach den EU-Verträgen gilt diese Richtlinie jetzt nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten als verbindliches Recht, sondern löst lediglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus, nunmehr diese Richtlinie in nationales Recht zu überführen.

Heißt: Nun muss jeder Staat sein nationales Gesetzgebungsverfahren starten und die Richtlinienregelung in das jeweils nationale Recht einfügen, z. B. UrhG. Das dies auch umgesetzt wird ist leider überhaupt nicht gewährleistet! Die EU kann lediglich Strafzahlungen verhängen, wenn ein Staat nicht innerhalb einer Frist von 3 – 5 Jahren die Richtlinie umsetzt.

Kein Staatschef der EU riskiert aber bei sich „zu Hause“ politische Probleme, nur um eine EU-Richtlinie umzusetzen. Uns sollte es daher nicht verwundern, dass gerade auch die BRD längst nicht alle EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzt!

Also, im Ergebnis muss man somit festhalten, das eine EU-Richtlinie niemals für einen Bürger eines Mitgliedstaates unmittelbar rechtlich verbindlich wird!

Immer wieder sieht man in Stellenausschreibungen oder im Rahmen der Vorbereitungen für ein Vorstellungsgespräch, dass das ausschreibende Unternehmen darauf hinweist, dass es leider die Kosten für das Vorstellungsgespräch nicht übernehmen kann. Das wirft die Frage auf: Wie gehe ich als Bewerber mit dieser Situation um? Es gibt wohl kaum eine Rechtsfrage, bei der die deutschen Gerichte so einig sind, wie bei dieser Frage.

Nach § 670 BGB muss das einladende Unternehmen die Kosten tragen!

Warum?

Nun, in § 670 BGB steht natürlich nichts von Vorstellungskosten aber § 670 BGB lautet:

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Dies bedeutet, dass falls jemand etwas für einen anderen tut, ohne konkreten Auftrag, dass dieser Ihm dann die dafür getätigten Aufwendungen ersetzen muss. Einzige Voraussetzung ist, dass das Geschäft ausschließlich oder zumindest überwiegend im Interesse des anderen (des Geschäftsherrn) getätigt wird und der Ausführende nicht im eigenen Interesse gehandelt hat.

Typisches Beispiel für §670 BGB: Ihr Nachbar fährt in die Karibik zum Tauchen und ist auch telefonisch nicht erreichbar. Dann passiert in seiner Wohnung ein Rohrbruch. Als verantwortungsvoller Nachbar kümmern Sie sich und beauftragen einen Klempner und haben auch noch weitere Aufwendungen. Da Sie Vertragspartner des Klempners sind müssen Sie diesen auch bezahlen. Aber keine Sorge nach § 670 BGB brauchen Sie nur zu warten bis Ihre Nachbar wohlbehalten aus dem Urlaub zurück ist und dann muss er Ihnen alle Kosten ersetzten. Ob er will oder nicht. Diese Aufwendungen haben sie nur in seinem und nicht in Ihrem eigenen Interesse gemacht.

Nun zurück zum Thema. Genauso beurteilen die Gerichte die Interessenlage bei einem Vorstellungsgespräch. Die Gerichte sind der Auffassung, dass es im ausschließlichen oder zumindest im überwiegenden Interesse des einladenden Unternehmens ist, seine Unternehmensprozesse mit qualifizierten Mitarbeitern zu verbessern und damit letztendlich seinen Profit zu erhöhen. Achtung: Wenn ich vor Antritt der Fahrt zum Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen werde, dass die Kosten nicht übernommen werden, und ich fahre als Bewerber trotzdem zum Vorstellungsgespräch, dann ist das ein rechtsgültiger Verzicht auf meinen Anspruch aus § 670BGB.

PRAXISTIPP:

  1. Die Frage der Kosten sollte der Bewerber niemals von sich aus bei den Vorbereitungen zum Vorstellungsgespräch stellen, sondern einfach die Kosten auslegen und zum Vorstellungsgespräch fahren.
  2. Erst wenn die endgültige Absage kommt, macht man diese Kosten dann geltend.
  3. Ansprüche aus § 670 BGB verjähren erst in 3 Jahren. Also, Zeit genug!

Persönliches Statement: Ich kann nicht verstehen, dass Unternehmen mit großer Personalfluktuation oder der Besetzung einfacher Minijobs, die Bewerber mit diesen Kosten für ein Vorstellungsgespräch belasten. Für Unternehmen sind diese Kosten ein marginaler Aufwand. Jedoch sind diese Kosten für den einzelnen Bewerber, der sich in einer wirtschaftlichen Alarmsituation befindet, da er eventuell einen neuen Job braucht oder sich weiterentwickeln möchte, eine hohe Belastung. Er hat womöglich mehrere Vorstellungsgespräche zu absolvieren und da stellen diese Kosten immer einen wesentlich höheren Anteil seines zur Verfügung stehenden Einkommens dar, als für das einladende Unternehmen.