Was steckt dahinter?

In einem Beschluss hat der BGH die Verhängung eines Bußgeldes durch das Bundeskartellamt gegen Facebook bestätigt. Obwohl der Beschluss des BGH nun schon über zwei Monate zurückliegt, möchte ich das Thema hier dennoch erneut aufgreifen und auf zwei Probleme, die in dieser Entscheidung deutlich werden, aufmerksam machen.

1. Problem

Zuerst bleibt festzuhalten, dass diese Entscheidung im Augenblick keinerlei Rechtswirkungen für den Alltag und für das Verhalten in und mit Facebook bewirken wird.

Dieses ist einfach dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Beschluss um einen Beschluss in einem Eilverfahren handelt. In diesem Eilverfahren entschied das Gericht über eine im Jahre 2019 durch das Bundeskartellamt gegenüber Facebook erlassene Bußgeldentscheidung.

Hier ist auch schon der erste Kritikpunkt: Die zeitliche Dauer des Eilverfahrens!

Vor Erlass des Bußgeldbescheides hatte das Kartellamt bereits 3 Jahre ermittelt. Dieses sogenannte Eilverfahren hat somit bis zu seiner Rechtskraft mehr als 4 Jahre gedauert!

Dies erscheint äußerst problematisch gerade in Streitfällen mit Bezug zur Digitalwirtschaft, weil sich die wirtschaftliche Macht auf digitalen Märkten schnell verfestigt.

Facebook wiederum hat nun die Möglichkeit im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch einmal intensiv überprüfen zu lassen. Möglicherweise wird in dem Verfahren der BGH auch noch einer Stellungnahme des europäischen Gerichtshofs einholen, was wiederum ein jahrelanges Hauptsacheverfahren bedeuten würde.

Hier ist zweifellos der Gesetzgeber aufgerufen für einen effektiven Rechtsschutz Sorge zu tragen!

2. Problem:

Der zweite wichtige Aspekt dieser Entscheidung ist, dass der BGH nicht die inhaltliche Begründung der marktbeherrschenden Stellung von Facebook -wie im ursprünglichen Bescheid des Bundeskartellamts – übernommen hat. Der BGH hat gerade nicht auf einen Verstoß gegen die DSGVO als Kartellrechtsverstoß als Grund für seine Entscheidung genannt, sondern die AGB’ s von Facebook als kartellrechtlich bedenklich eingestuft.

Damit vermeidet der BGH eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO grundsätzlich einen Tatbestand einer Kartellrechtsverletzung erfüllen kann. Früher oder später wird der BGH sich einer Stellungnahme zu dieser Frage nicht verschließen können. Denn dabei ist der Kern des Problems, dass die DSGVO das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht gegen einen zu übergriffigen Staat, sondern gegen die wirtschaftlichen Interessen der international sehr gut aufgestellten Internetplattformen schützen will! Deren Geschäftsmodell besteht nämlich genau darin, durch die intelligente Ausnutzung personenbezogener Daten ihre Umsätze zu generieren.

Zusammenfassend lässt sich also sagen:

Da wir uns erst zu Beginn der intensiven höchstrichterlichen Klärung von Rechtsfragen zur Anwendung und Reichweite der DSGVO befinden, wird sich auch der BGH hier früher oder später klar positionieren müssen! Im Kern geht es dabei um die Frage, ob das dem öffentlichen Verfassungsrecht zugehörige Feld des Grundrechtsschutzes auch im privatwirtschaftlichen, zivilrechtlichen Bereich unmittelbare Anwendung auf die Rechtsbeziehungen zu den Internetplattformen Anwendung findet.