Ausufernde Überwachung und Leistungskontrollen von Arbeitnehmern aufgrund des Einsatzes von Produkten US-amerikanischer IT-Konzerne führen auch in Deutschland immer mehr und mehr zu rechtswidrigen Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und Verletzung geltender Datenschutzvorgaben.
Während Microsoft frühzeitig auf Bedenken gegen bedenkliche Funktionen bei Office 365 reagiert, beanstanden Behörden den Einsatz einer bestimmten Software bei Amazon. Microsoft hatte sein Softwarepaket „Microsoft 365“ in einem Update um eine zusätzliche Analyse-Funktion namens „Workspace Analytics“ erweitert. Damit ließ sich ein sogenannter Productivity-Score, also ein Produktivitätswert für einzelne Mitarbeiter errechnen. In diesen Wert fließen etwa Angaben dazu ein, wie viele E-Mails oder Messenger Nachrichten die einzelnen Mitarbeiter täglich verschicken oder wie oft die Dateien in der Microsoft Cloud speichern oder diese Daten mit externen Personen teilen. Auch technische Details, wie etwa zur Nutzung von langsameren konventionellen Festplatten anstelle der schnelleren SSD. Auch Daten zur Zeitdauer der Aktivierung von Webcams während Videokonferenzen werden hier erfasst.
Nach Intervention von Datenschützern ruderte Microsoft allerdings zurück und besserte das Update entsprechend nach. Den Productivity-Score wird es danach nur noch in zusammengefasster Form auf Unternehmensebene geben, sodass keine direkten Rückschlüsse auf einzelne Arbeitnehmer mehr möglich sein werden.
Anders allerdings die Reaktion von Amazon. Hier hat der niedersächsische Datenschutzbeauftragte den Einsatz einer umstrittenen Überwachung-bzw. Leistungskontrollsoftware Amazon ausdrücklich untersagt.
Mithilfe der Software wird jeder Scanvorgang, den die Mitarbeiter beim Einlagern oder Entnehmen von Produkten durchführen, automatisch auch auf die Geräte der Vorarbeiter übertragen und dort angezeigt. Diese können darüber also jeden einzelnen Arbeitsschritt in Echtzeit überwachen und erkennen beispielsweise direkt, wenn ein Mitarbeiter einmal seinen gewohnten Arbeitsrhythmus kurz unterbricht. Diese umfassenden Daten werden auch dazu genutzt, um detaillierte Profile der Mitarbeiter anzulegen. Amazon sieht in dem Einsatz der Leistungsüberwachungsoftware überhaupt kein Problem und wird den Bescheid der Behörde nicht akzeptieren.
Diese Rechtsauffassung entspricht meiner Meinung nach nicht den grundsätzlichen gesetzlichen Vorlagen der DSGVO. Eine beim Einsatz dieser Software nach Art. 35 DSGVO erforderliche Datenschutzfolgenabschätzung würde dieses sicherlich bestätigen. Danach sind nämlich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes dieser Software in Bezug auf den Zweck, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bewerten. Diese Software kommt somit einer Totalüberwachung gleich, die sicherlich dem Grundgedanken des Art. 1 Grundgesetzes, und damit einem wesentlichen Aspekt des Kerns des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, widerspricht.
Während Microsoft frühzeitig auf Bedenken gegen bedenkliche Funktionen bei Office 365 reagiert, beanstanden Behörden den Einsatz einer bestimmten Software bei Amazon. Microsoft hatte sein Softwarepaket „Microsoft 365“ in einem Update um eine zusätzliche Analyse-Funktion namens „Workspace Analytics“ erweitert. Damit ließ sich ein sogenannter Productivity-Score, also ein Produktivitätswert für einzelne Mitarbeiter errechnen. In diesen Wert fließen etwa Angaben dazu ein, wie viele E-Mails oder Messenger Nachrichten die einzelnen Mitarbeiter täglich verschicken oder wie oft die Dateien in der Microsoft Cloud speichern oder diese Daten mit externen Personen teilen. Auch technische Details, wie etwa zur Nutzung von langsameren konventionellen Festplatten anstelle der schnelleren SSD. Auch Daten zur Zeitdauer der Aktivierung von Webcams während Videokonferenzen werden hier erfasst.
Nach Intervention von Datenschützern ruderte Microsoft allerdings zurück und besserte das Update entsprechend nach. Den Productivity-Score wird es danach nur noch in zusammengefasster Form auf Unternehmensebene geben, sodass keine direkten Rückschlüsse auf einzelne Arbeitnehmer mehr möglich sein werden.
Anders allerdings die Reaktion von Amazon. Hier hat der niedersächsische Datenschutzbeauftragte den Einsatz einer umstrittenen Überwachung-bzw. Leistungskontrollsoftware Amazon ausdrücklich untersagt.
Mithilfe der Software wird jeder Scanvorgang, den die Mitarbeiter beim Einlagern oder Entnehmen von Produkten durchführen, automatisch auch auf die Geräte der Vorarbeiter übertragen und dort angezeigt. Diese können darüber also jeden einzelnen Arbeitsschritt in Echtzeit überwachen und erkennen beispielsweise direkt, wenn ein Mitarbeiter einmal seinen gewohnten Arbeitsrhythmus kurz unterbricht. Diese umfassenden Daten werden auch dazu genutzt, um detaillierte Profile der Mitarbeiter anzulegen. Amazon sieht in dem Einsatz der Leistungsüberwachungsoftware überhaupt kein Problem und wird den Bescheid der Behörde nicht akzeptieren.
Diese Rechtsauffassung entspricht meiner Meinung nach nicht den grundsätzlichen gesetzlichen Vorlagen der DSGVO. Eine beim Einsatz dieser Software nach Art. 35 DSGVO erforderliche Datenschutzfolgenabschätzung würde dieses sicherlich bestätigen. Danach sind nämlich die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes dieser Software in Bezug auf den Zweck, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu bewerten. Diese Software kommt somit einer Totalüberwachung gleich, die sicherlich dem Grundgedanken des Art. 1 Grundgesetzes, und damit einem wesentlichen Aspekt des Kerns des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, widerspricht.