Der neue „Digital Services Act“ der EU.Was kommt da auf uns zu?

Am 9. Dezember 2020 beabsichtigt die EU-Kommission die Bekanntgabe einer Reihe neuer geplanter wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Regelungen zur besseren Kontrolle von Technologie-Konzernen, insbesondere den großen Internetplattformen.

Auch der EU-Rechnungshof fordert eindringlich in einem am 19.11.2020 veröffentlichen Bericht die Verbesserung entsprechender EU-Regelungen. Insbesondere kritisiert der Bericht, dass es zwei kartellrechtliche Verfahren gegen Internetplattformen nach gegenwärtigem Recht schon gibt, die Durchsetzung hier aber sehr zu wünschen übriglässt.

Zwar hat die EU-Kommission ein Kartellrechtverfahren gegen Google eröffnet, dieses ist aber jetzt bereits seit mehr als 3 Jahren ohne eine Entscheidung beim europäischen Gerichtshof anhängig.

Bereits vor paar Wochen wurden die Inhalte der geplanten neuen EU-Regelungen – dem sogenannten Digital Services Act- geleakt, sodass ich im Folgenden gern eine kurze Auflistung der beabsichtigten Regelungen geben möchte.

1. Exklusive Datennutzung

Großen Onlineplattformen könnte es unter dem Digital Services Act der EU verboten werden, gesammelte Userdaten zu verwenden, wenn diese nicht auch kleineren Plattform zur Verfügung gestellt werden. Hierbei wird insbesondere auf die Aktivitäten der sogenannten „Gatekeeper“ Plattformen wie Google, Amazon und Facebook eingegangen. Diese Großkonzerne haben ein unverhältnismäßig hohes Maß an wirtschaftlicher Macht und Kontrolle über die Online-Welt und können somit „am Eingangstor“ mitentscheiden, wer auf den Markt eintreten darf.

Nach der neuen Regulierung dürfen Gatekeeper die Daten,

  • welche auf der Plattform selbst
  • oder auf anderen Diensten der Geldgeber erzeugt und gesammelt werden
    nur dann für ihre eigenen kommerziellen Zwecke verwenden, wenn diese Daten auch anderen gewerblichen Nutzern zugänglich gemacht werden.

2. Rankings

Ferner soll es Online-Suchmaschinen verboten werden können ihre eigenen Dienste bevorzugt und an exponierter Stelle anzuzeigen. Diese Regelung stellt eine erhebliche Verschärfung der bisherigen Verordnung der EU aus dem Juli 2019 dar. In dieser waren Suchmaschinen lediglich verpflichtet transparent und deutlich zu machen, wenn sie ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen bevorzugt behandeln.

3. Wahlfreiheit und Vorinstallation

Ebenso soll es den E-Commerce Giganten in Zukunft verboten werden die Möglichkeit der geschäftlichen Nutzer einzuschränken, den Verbrauchern dieselben Waren und Dienstleistungen unter anderen Bedingungen über andere Online-Vermittlungsdienste anzubieten. Ebenso soll es verboten sein, dass große Unternehmen  ausschließlich ihre eigenen Apps auf Hardwaresystemen vorinstallieren. Ebenso muss es möglich sein vom Hersteller bereits vorinstallierte Anwendungen durch den Verbraucher deinstallieren zu können.

4. Einführung einer sogenannten „Grauen Liste“

Ferner beabsichtigt die EU-Kommission die Einführung einer sogenannten „Grauen Liste“ von Aktivitäten, die die Exekutive als unfair erachtet und die daher zukünftig möglicherweise einer verstärkten Aufsicht durch eine zuständige Behörde benötigen. Demnach wäre es den Plattformgiganten nicht erlaubt, Drittanbieter am Zugang zu wesentlichen Informationen über Kunden zu hindern, und sie würden angewiesen keine persönlichen Daten zu sammeln die über das hinausgehen, was für die Erbringung ihrer Dienstleistung notwendig ist.


Im Ergebnis bleibt abzuwarten in welcher konkreten Ausgestaltung die EU-Kommission diese Regelungen jetzt im Dezember 2020 vorstellen wird. Es ist aber sicherlich damit zu rechnen, dass durch intensive Lobbyarbeit der großen Internetkonzerne, wie auch bereits mehrfach in der Vergangenheit geschehen, hier bis zur endgültigen Verabschiedung wir noch einiges an Veränderung und öffentliche Diskussion sehen werden. Es bleibt  -wie so oft im Leben- also weiterhin spannend.

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