Gemeinsames Transparenzregister zur Lobbyarbeit in EU-Institutionen

Ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Vertrauens in politische Entscheidungen

Seit Ende 2020 besteht die Vereinbarung, ein verpflichtendes Transparenzregister für das europäische Parlament, den Rat der EU und die europäische Kommission einzuführen. Diese Vereinbarung geht zurück auf einen Vorschlag der Kommission den diese bereits 2016 unterbreitet hatte.

Am 15. Dezember 2020 haben nun das Parlament, der Rat und die Kommission eine endgültige Einigung über ein Interinstitutionelles Abkommen (Interinstitutional Agreement IIA) erzielt. Die offizielle Unterzeichnung und das Inkrafttreten sind für das Frühjahr 2021 geplant.

Erweiterung und neue Beteiligung des EU-Rates

Das neue Transparentregister wird von einem Sekretariat verwaltet, an dem die drei Institutionen Parlament, Rat und Kommission gleichberechtigt teilnehmen werden. Um registriert werden zu können, müssen die Antragsteller einen Verhaltenskodex einhalten. Hierbei war man sich auch einig darüber, strengere Bestimmungen zur Überwachung und Untersuchungen einzuführen, die gewährleisten, dass auch wirksame Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein Lobbyist den Verhaltenskodex nicht einhält. Auch die Streichung von registrierten Lobbyisten aus dem Register wird als Sanktionsmöglichkeit festgeschrieben.

Eintragungspflicht für Aktivitäten

Das Transparenzregister sieht vor, dass sich Interessenvertreter registrieren müssen, wenn sie folgende Aktivitäten vornehmen:

  • Treffen mit wichtigen Entscheidungsträgern, Organisationen und
  • Teilnahme an Anhörungen und Briefings sowie
  • Zugang zu den Institutionen möchten.

Dazu gehören Aktivitäten, die darauf abzielen, Entscheidungsprozesse oder Formulierungen bzw. die Umsetzung politischer Strategien oder Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu beeinflussen. Ferner müssen Interessenvertreter erklären, welche Interessen und Ziele sie verfolgen und welche Kunden sie vertreten, sowie über Ressourcen informieren, die für die Interessenvertretung eingesetzt werden, vor allem über die Finanzierungsquellen.

Verbände und Netze von Behörden, die in der Interessenvertretung aktiv sind, können sich freiwillig registrieren, wenn sie dies wünschen.

Einige Aktivitäten werden ohne Registrierung möglich bleiben: (zum Beispiel)

  • spontane Treffen,
  • Rechtsberatung und
  • Aktivitäten von Sozialpartnern, politischen Parteien, zwischenstaatlichen Relationen oder Behörden der Mitgliedstaaten.

Bestimmungen für einzelne Organe

Die europäische Kommission: Mitglieder der EU-Kommission dürfen Interessenvertreter nur treffen, die im Transparenzregister aufgeführt sind. Information zu solchen Treffen werden auf der Europa-Webseite veröffentlicht.

Das europäische Parlament: Hier ist die Registrierung Voraussetzung für den Zugang zu seinen Räumlichkeiten, für Vorträge bei öffentlicher Anhörung von parlamentarischen Ausschüssen oder die Teilnahme an der Arbeit von Intergruppen oder anderen inoffiziellen Gruppierungsaktivitäten, die im Parlament organisiert werden.

Der EU-Rat: Auch hier ist ein Eintrag in das Transparentregister erforderlich um Zugang zu seinen Räumlichkeiten, die Teilnahme an thematischen Informationen und Treffen von Interessenvertretern mit dem Generalsekretär und den Generaldirektor des Generalssekretariats des Rates zu erhalten.

FAZIT:

Vielleicht wäre diese Initiative auf EU-Ebene hier auch mal ein Anlass, dass die Regierungsparteien in der Bundesrepublik Deutschland über die Einführung eines entsprechenden Transparenzregisters in Berlin nachdenken.

Zurzeit können Lobbyisten von über 500 Lobbyorganisationen frei ohne irgendeine Registrierung oder Transparenz im Bundestag ein und ausgehen! Absprachen und Regeln wer wann wie mit wem warum Zugang erhält hält die Bundestagsverwaltung nach wie vor unter Verschluss: ein – wie ich finde – nachhaltig untragbarer Zustand! Den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland steht mehr Transparenz ihrer Regierung zu.

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