Donald Trump versus Twitter? Und warum sich Mark Zuckerberg einmischt.
Twitter war dazu übergegangen Fake- News und falsche Behauptungen in seinen veröffentlichten Tweets zu kennzeichnen. Damit wollte Twitter klar machen, dass Twitter den Wahrheitsgehalt des Inhalts anzweifelt.
Dies hat man auch beim erfolgreichen Twitterer Donald J. Trump mit mehr als 85,5 Millionen Followern getan. Er sah darin direkt eine Zensur seiner Meinungsäußerung und drohte die bisherige Haftungsfreiheit für rechtwidrige Inhalte auf den Plattformen abzuschaffen.
Dieses Vorgehen hätte fatale Auswirkungen und wäre eine dramatische Verschlechterung der Rechtsposition der Internetplattformen. Denn sollten diese tatsächlich für rechtswidrige Inhalte Ihrer Nutzer selbst haften, dann wäre durch die Änderung der Geschäftsmodelle und Einführung von Uploadfiltern eine deutliche Zensur des Content zu befürchten.
Ob Trump dieses verfassungsrechtlich per Präsidialdekret überhaupt ausrichten kann, soll hier nicht weiter eine Rolle spielen.
Äußerst interessant, fand ich, ist auch der veröffentlichte Standpunkt von Mark Zuckerberg von Facebook hierzu. Dieser wird durch folgende Äußerung deutlich: “Ich glaube nicht, dass Facebook und andere Plattformen Schiedsrichter der Wahrheit sein sollten!“
Daraufhin erwiderte Jack Dorsey, CEO von Twitter: “Ich will nicht über die Wahrheit urteilen, sondern die Leute in die Lage versetzen aufgrund von Tatsachen sich eine freie Meinung bilden zu können!“
Und mittendrin Donald J. Trump, welcher der festen Überzeugung ist, dass alles was er von sich gibt der Wahrheit und den Tatsachen entspricht.
Ich denke hier ist es lohnend, sich kurz Gedanken zu machen über die Begriffe: Tatsache, Meinung und Wahrheit.
Im Verfassungsrecht der westlichen Demokratien ist die Meinungsäußerungs-und Pressefreiheit traditionell als sehr hohes Rechtsgut fest verankert.
Presserechtlich wird zwischen Meinung und Tatsache in der Form unterschieden, dass Tatsachen prinzipiell einer objektiven, wissenschaftlichen Beweisführung zugänglich sind. Hingegen eine Meinungsäußerung sich gerade dadurch kennzeichnet, dass diese nicht überprüfbar, sondern das Ergebnis eines individuellen, gedanklichen, subjektiven Prozesses ist, der sich einer Überprüfung entzieht.
Erfreulicherweise wird diese weite Definition der Meinungsäußerungsfreiheit konsequent vom Bundesverfassungsgericht vertreten und geschützt. Eine inhaltliche Bewertung der Meinung verbietet sich, ganz im Sinne von Voltaire, Vordenker der französischen Revolution und den bürgerlichen Freiheiten.
Meinungsäußerungsfreiheit im öffentlichen Raum ist eben genau das Recht, das zu äußern und zu sagen was die anderen gerade nicht hören wollen!
Rechtlich problematisch ist jetzt die Definition des Begriffs Wahrheit. Hier verlassen wir den justiziablen Verfassungsrechtsbereich und betreten den philosophisch, religiös geprägten Weltanschauungsbereich.
Die Wahrheit ist bestenfalls einzuordnen als:
in ihrer überzeugendsten Form überprüfbare Tatsache.
Wenn wir sie aber so betrachten, dann ist sie eben eine überprüfbare Tatsache und keine Wahrheit mehr.
Das bedeutet also: wenn wir von Wahrheit sprechen beinhaltet dieses immer auch ein Element der subjektiven Überzeugung. Denn subjektive Überzeugung, egal ob nun weltanschaulich oder religiös, ist ein Kennzeichen der Definition von Meinung im verfassungsrechtlichen Sinn.
Eigenartigerweise haben wir somit bei dem Begriff: Wahrheit es mit einem Begriff zu tun der sowohl Elemente der Tatsache und des Begriffs Meinung mit seiner Subjektivität enthält.
Dieses erinnert mich in beeindruckender Weise an ein Zitat von Friedrich Nietzsche, welcher die Wahrheit als etwas anderes bezeichnete- als etwas immer auch Bipolares. „Schmerz ist auch immer eine Lust, Fluch auch immer ein Segen, Nacht auch eine Sonne und ein Weiser auch ein Narr[…]“ (Quelle: Also sprach Zarathustra S. 402)
Nach diesen Erkenntnissen bleibt somit im Ergebnis überraschenderweise festzuhalten, dass man hier durchaus Donald J. Trump recht geben muss, wenn er sagt, dass alles, was er von sich gibt der Wahrheit entspricht.2
Es handelt sich dabei jedoch nur um seine eigene, individuelle, höchstpersönliche Wahrheit.
Sofern er jedoch Tatsachen behauptet, kann er sich nicht der Notwendigkeit verweigern, diese auch beweisen zu müssen.
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